Erwerbsminderungsrente (SGB VI)

Erwerbsminderungsrente (SGB VI)

Erwerbsminderungsrente (SGB VI)

Etwa 170.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verlieren in Deutschland jährlich vor Erreichen des Rentenalters ihre Erwerbsfähigkeit vollständig oder teilweise, durch Unfall oder Krankheit mit erheblichen körperlichen und zunehmend auch geistigen Einschränkungen. Die Erwerbsminderungsrente soll ihnen helfen, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die vollständige Rente wird gezahlt wenn dauerhaft die Erwerbsfähigkeit auf täglich maximal 3 Stunden einer 5-tägigen Arbeitswoche begrenzt ist. Bei einer täglichen Erwerbsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden wird die Rente zur Hälfte gezahlt. 

Der Rentenanspruch entsteht nach einer Wartezeit von fünf Jahren der Zugehörigkeit zur Deutschen Rentenversicherung innerhalb derer mindesten 36 Monatsbeiträge gezahlt worden sind.

Im Einzelfall kann es Ausnahmen geben. Im Vordergrund steht die Wiedererlangung einer höchstmöglichen Erwerbsfähigkeit. Deshalb erfolgt grundsätzlich zuerst eine Rehabilitations (Reha-)Maßnahme, in deren Ergebnis ärztlich die noch verbliebene Leistungsfähigkeit, die die Grundlage der Rentenberechnung bildet, festgestellt wird. Bei der Rentenberechnung sind Zurechnungszeiten, aber auch Abschläge möglich. Eine Sonderregelung gilt für die vor dem 02.01.1961 geborenen Versicherten, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz genießen. Wenn sie ihren Beruf nur noch weniger als sechs Stunden täglich ausüben können, wird geprüft, ob Ihre Leistungsfähigkeit noch ausreicht, um eine zumutbare andere Tätigkeit, die eine Stufe unter der Gruppe des bisherigen Berufes liegen kann, täglich mindestens sechs Stunden zu verrichten. Erwerbsminderungsrentner sollen/dürfen hinzuverdienen.

Bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit ist das gewollt und die Zuverdienstgrenze wird von der Rentenversicherung jährlich unter Berücksichtigung des höchsten beitragspflichtigen Einkommens der letzten 15 Jahre vor der Erwerbsunfähigkeit individuell festgelegt. Auch im Falle vollständiger Erwerbsunfähigkeit wird eine individuelle Zuverdienstgrenze (der sogenannte Zuverdienstdeckel) festgelegt, die sich ebenfalls an den Einkommen der letzten 15 Jahre orientiert. Allerdings werden die Beträge, die diese Grenze überschreiten vollständig oder teilweise auf die Rente angerechnet.

Die Erwerbsminderungsrente ist ein hilfreicher Konstrukt, dessen erfolgreiche Handhabung jedoch seitens der Versicherten eine umfangreiche Rechtskenntnis voraussetzt, beginnend im Vorfeld der Antragstellung, über die Berechnung der Rentenhöhe und der Zuverdienstmöglichkeiten, die Berücksichtigung von Ausnahmen bis hin zu notwendigen Konsequenzen aus späteren positiven oder negativen Veränderungen der Erwerbsunfähigkeit. Deshalb sollten Sie als Betroffene rechtzeitig Rat und Unterstützung der Experten des LWP suchen.