Wiedereingliederung

Die Wiedereingliederung

Die Wiedereingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben, in Bildungsmaßnahmen und in das soziale Gefüge der Gesellschaft genießt im Sozialrecht eine hohe Priorität, nicht zuletzt darin erkennbar, daß die Eingliederungshilfe durch das Bundesteilhabegesetz neu gefaßt und seit dem 01.01.2020 als einheitlicher Komplex, ausgerichtet auf die unterschiedlichen individuellen Erfordernisse und Bedürftigkeiten, im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung“ angesiedelt ist. Berechtigt zu Leistungen der Eingliederungshilfe sind Menschen mit Behinderung und von Behinderung bedrohte Menschen, darunter auch Ausländer, die in Deutschland ansässig sind und keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. 


Die Eingliederungshilfe umfasst einen breiten Leistungskatalog:

Die Eingliederungshilfe umfasst einen breiten Leistungskatalog:

 
  • Zur sozialen Teilhabe, die eine gleichberechtige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen und erleichtern soll: u.a. Assistenzleistungen, heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie, zum Erwerb und zum Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, zur Förderung der Verständigung, zur Mobilität sowie Hilfsmittel.
  • Zur Teilhabe am Arbeitsleben, mit dem Ziel der Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer geeigneten Beschäftigung einschließlich der Weiterentwicklung von Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit: u.a. Hilfen zur Erlangung und Erhaltung eines Arbeitsplatzes einschließlich beruflicher Eingliederung (hier hat sich das sogenannte „Hamburger Modell“ einer schrittweisen Eingliederung bewährt), zur individuellen beruflichen Anpassung und Weiterbildung, zur Aufnahme einer Tätigkeit in einer der zusätzlich geförderten Werkstatt für behinderte Menschen oder als Alternative dazu ein Budget für Arbeit. Zur Unterstützung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben sind auch die Arbeitgeber, die Gewerkschaften und die Agenturen für Arbeit gefordert.  
  • Zur Teilhabe an Bildung: Hilfen zur Schulbildung, zur schulischen Berufsausbildung, zur Hochschulbildung sowie zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung einschließlich der Versorgung mit Hilfsmitteln.  
 

Die Wiedereingliederung behinderter Menschen in das soziale Leben, in das Arbeitsleben oder in Bildungsmaßnahmen ist eine höchst individuelle Angelegenheit. 

Es ist hilfreich, hier den LWP als Ratgeber und Helfer zur Seite zu wissen.

Die Wiedereingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben, in Bildungsmaßnahmen und in das soziale Gefüge der Gesellschaft genießt im Sozialrecht eine hohe Priorität