Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) |
Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
Verminderung von Gesundheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vorzusehen. Kapitel 3 (§§11-68c) ist den Leistungen der Krankenversicherung gewidmet. Es bekräftigt den Leistungsanspruch der Versicherten zur Verhütung von Krankheiten und deren Verschlimmerung, zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und zur Früherkennung von Krankheiten, zur Behandlung von Krankheiten, zur medizinischen Rehabilitation. Bei stationärer Behandlung umfassen die Leistungen auch die medizinisch erforderliche Mitaufnahme einer Begleitperson/ Pflegekraft. Geregelt ist auch die Zahlung von Krankengeld. Darüber hinaus beauftragt das SGB V einen Sachverständigenrat mit der Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, regelt die Beziehungen der Krankenkassen untereinander, beschreibt deren Organisation und definiert in einem abschließenden Kapitel das gesamte Finanzierungssystem der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Folgende Bereiche werden vorrangig beleuchtet:
- Krankentransport/ Fahrkosten
- Arzneimittelzuzahlung
- Heilmittel
- Kurmittel
- Hilfsmittel
- Häusliche Krankenpflege
- Haushaltshilfen
- Kieferorthopädie
- Krankenhausbehandlungen/-zuzahlungen
- Anschlussheilbehandlungen
- Reha-Maßnahmen
- Zahnersatz
Wenn Sie Unterstützung im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Krankenversicherung suchen – der Wettbewerb der Krankenkassen erschwert zuweilen die Orientierung –