Schwerbehinderung (SGB IX)

Schwerbehinderung (SGB IX)

Als schwerbehindert gelten Personen, die einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 besitzen. Der Grad ist ein Ausdruck für eine Beeinträchtigung durch eine körperliche oder psychische Behinderung. Der Antrag auf Anerkennung ist bei der zuständigen Kommunalverwaltung oder beim Versorgungsamt mit Angabe der ärztlich bestätigten Einschränkungen zu stellen. Es empfiehlt sich, im Antrag zugleich die zutreffenden Merkzeichen zu benennen, die später im Schwerbehindertenausweis vermerkt sind und aus denen bestimmte Nachteilsausgleiche und Rechte hergeleitet werden können. Merkzeichen einer

Schwerbehinderung:

 
  • G     - erhebliche Einschränkungen der Bewegungsunfähigkeit im Straßenverkehr 
  • aG  - außergewöhnlich gehbehindert                                                
  • H    - hilflos    
  • BL  - blind  
  • GL  - gehörlos
  • B    - berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson  
  • RF  - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags möglich  
  • TBL- Taubblindheit (neu seit 01.01.2017)  
  • T     - Berechtigung für Sonderfahrdienst .
 (Für private Fahrten können Schwerbehinderte mit erheblicher Mobilitätseinschränkung und dem Merkzeichen „T“ im Schwerbehindertenausweis in einigen Bundesländern, (darunter in Berlin) bei Kostenbeteiligung einen Sonderfahrdienst nutzen. Zudem können Personen, die einen Rollstuhl oder ein Rollator von der Krankenkasse erhalten haben, diesen Fahrdienst, sofern angeboten, beim Landesamt für Gesundheit und Soziales / Versorgungsamt beantragen.)            

Schwerbehinderte erhalten einen bundeseinheitlichen Ausweis, haben Anspruch auf einen separat zu beantragenden Nachteilsausgleich, z.B. in Abhängigkeit vom Grad der Behinderung auf gesonderte arbeitsrechtliche Reglungen, Steuervergünstigungen, die kostenlose Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs usw. und können Unterstützung von Assistenzen erhalten. Die persönlichen Assistenten unterstützen in folgenden Bereichen: Besuch von Kindergarten/ Schule/ Studium; Besuch des Arbeitsplatzes; in der Pflege; beim Wohnen; in der Freizeit; bei Aktivitäten der Erwachsenenbildung; Eltern mit geistiger Behinderung oder mit geistiger Behinderung ihrer Kinder.

Vom Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis, bei Streitigkeiten bis hin zu Hilfsmitteln und einem barrierefreien Umbau-nutzen Sie die Kompetenz und die Erfahrungen des LWP!