Vorsorgeregelungen
Vorsorgeregelung



persönliche Vorsorge.

Es besteht kein gesetzlicher Zwang zur persönlichen Vorsorge. Aber, da man die Zukunft nicht vorhersehen kann, ist im Sinne von Verantwortung für das eigene Wohlergehen jeder gut beraten, rechtzeitige Vorsorge für den Fall zu treffen, daß er hilfe- oder pflegebedürftig wird.

Dazu gehören:

  1. Die Vorsorgevollmacht

    mit dieser Vollmacht werden jene Personen bestimmt, welche berechtigt sind, anstelle Dessen zu entscheiden und zu handeln, der nicht mehr in der Lage ist, die eigenen Angelegenheiten selbständig zu regeln. Eine Vorsorgevollmacht ist vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten jeweils eigenhändig zu unterschreiben. Folgende Angelegenheiten sollten über diese Vollmacht geregelt werden: Gesundheitsvorsorge und Pflegebedürftigkeit/ Behördengänge/ Vermögensvorsorge/ Wohnungsangelegenheiten und Aufenthalt ggf. im Pflegeheim/ Post und Nachrichtenverkehr/ Betreuungsverfügungen/ Untervollmachten/ Vertretung vor Gericht. Die Vorsorgevollmacht erlangt Rechtswirksamkeit mit dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers, als Generalvollmacht bereits vom Tage der Unterzeichnung an.
  2. Die Betreuungsverfügung

    diese Verfügung definiert im Voraus, wer im Bedarfsfall als rechtlicher Betreuer eingesetzt werden soll. Dies wird notwendig, wenn ein volljähriger Mensch wegen einer psychischen Erkrankung oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr in vollem Umfang persönlich regeln kann. Die Betreuungsverfügung lässt sich mit der Vorsorgevollmacht koppeln. Sollte eine Vorsorgevollmacht nicht umgesetzt werden können, greift die Betreuungsverfügung. Es ist wichtig, dass diese schriftlich erstellt und handschriftlich unterschrieben ist. Besteht keine Betreuungsverfügung kann im notwendigen Fall – auch gegen den Willen der Angehörigen – ein fremder Betreuer vom Gericht beauftragt werden.
  3. Die Patientenverfügung

    eine Patientenverfügung dokumentiert den eigenen Willen hinsichtlich einer späteren medizinischen Versorgung und erleichtert den Angehörigen und den behandelnden Ärzten, dem Willen des Patienten nachzukommen, auch wenn dieser nicht mehr zur Äußerung in der Lage ist.
  4. Das Vorsorgeregister:

    Vollmachten und Verfügungen können gegen eine geringe Gebühr im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden (www.vorsorgeregister.de). Jedes Betreuungsgericht ist verpflichtet, vor der Bestellung eines staatlichen Betreuers in diesem Register anzufragen, ob eine Vollmacht errichtet worden ist.

 

Wer Rat und Unterstützung zu Vorsorgeregelungen – für sich persönlich oder für einen nahen Angehörigen – sucht, kann und sollte dazu die Experten des LWP in Anspruch nehmen.