Leistungen nach § 40 SGB XI (Hilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen)

Hilfsmittel sollen die Pflege erleichtern

Beschwerden lindern oder eine selbständige Lebensführung ermöglichen. Darauf haben Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 1 einen Anspruch.   Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie: Mundschutz,Einmalhandschuhe und Schutzschürzen für private Pflegepersonen,Händedesinfektionsmittel,Inkontinenz-Bettschutzeinlagen etc. können die Pflegekassen monatlich einen Zuschuss bis zur Höhe von 60,00€ gewähren.Für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes von Pflegebedürftigen kann ein Zuschuss von maximal 4000,00€ je Maßnahme erfolgen.-> Technische Hilfsmittel hingegen sollten in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden.

Es empfiehlt sich dringend zu sämtlichen Hilfsmittel und wohnumfeldverbessernden Maßnahmen frühzeitig im Vorfeld  den Rat der Experten des LWP einzuholen.